LabV - die Plattform für Material Intelligence

Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für sämtliche IT-Dienstleistungen der LabV Intelligent Solution GmbH, Wittelsbacherstraße 42, 95100 Selb, Deutschland (nachfolgend: „LabV“). Zu den IT-Dienstleistungen von LabV zählen insbesondere Beratungsleistungen, Service- und Supportleistungen, Software- und Hardwarelizenzen, Softwareentwicklung, -wartung und -pflege sowie internetbasierte Dienste wie SaaS- und Cloud-Leistungen.

2. Zusammenarbeit

2.1 Der Kunde und LabV benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Kommunikation zwischen dem Kunden und LabV über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.

2.2 Der Kunde ist verpflichtet, LabV im erforderlichen Umfang zu unterstützen und in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung zu schaffen. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung notwendiger Informationen und, wenn möglich, die Ermöglichung eines Fernzugriffs auf das Kundensystem. Ist ein Fernzugriff aus Sicherheitsgründen oder anderen Gründen nicht möglich, verlängern sich betroffene Fristen angemessen; die Vertragsparteien vereinbaren eine angemessene Regelung für weitere Auswirkungen. Der Kunde stellt zudem sicher, dass fachkundiges Personal zur Unterstützung von LabV zur Verfügung steht. Soweit vertraglich vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Anforderung von LabV unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

2.3 Sofern nicht anders vereinbart, sorgt der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge hinsichtlich der Daten und Komponenten (z. B. Hardware, Software), entsprechend ihrer Art und Bedeutung.

2.4 Der Kunde meldet Mängel unverzüglich in schriftlicher Form, verständlich und detailliert, unter Angabe aller für die Mängelidentifizierung und -analyse nützlichen Informationen. Insbesondere sind die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels führten, dessen Erscheinungsbild und Auswirkungen anzugeben.

2.5 Der Kunde unterstützt LabV auf Anforderung angemessen bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte im Zusammenhang mit der Leistungserbringung. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche von LabV gegen Vorlieferanten.

3. Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz, Termine

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von LabV. Die Vergütungen verstehen sich stets als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. LabV ist zur monatlichen Abrechnung berechtigt. Werden Leistungen nach Zeit und Aufwand vergütet, dokumentiert LabV Art und Dauer der Tätigkeiten und legt diese Dokumentation der Rechnung bei.

3.2 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.3 Der Kunde darf Zahlungen wegen Mängeln nur insoweit zurückhalten oder aufrechnen, wie ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche darf der Kunde Zahlungen nur in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel zurückhalten. Ziffer 5.1 gilt entsprechend. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn der Mängelanspruch verjährt ist. Im Übrigen darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

3.4 LabV behält sich das Eigentum und die Rechte an den zu übertragenden Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung vor; berechtigte Mängelzurückbehalte gemäß Ziffer 3.3 Satz 2 bleiben unberührt. Darüber hinaus behält sich LabV das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

LabV ist berechtigt, dem Kunden für die Dauer eines Zahlungsverzugs die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht darf nur für einen angemessenen Zeitraum, in der Regel maximal 6 Monate, geltend gemacht werden. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Gibt der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt darin kein Rücktritt von LabV, es sei denn, LabV erklärt diesen ausdrücklich. Gleiches gilt für eine Pfändung von Vorbehaltsware oder -rechten durch LabV.

Der Kunde darf Gegenstände, an denen ein Eigentums- oder Rechtevorbehalt besteht, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Eine Weiterveräußerung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr als Wiederverkäufer zulässig, unter der Voraussetzung, dass der Kunde LabV wirksam die ihm gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen abtritt und seinem Kunden das Eigentum unter der Bedingung der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus solchen Weiterverkäufen sicherungshalber an LabV ab, LabV nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigen die Sicherungsrechte von LabV die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, gibt LabV auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei.

3.5 Bei einer zulässigen Weitergabe von Nutzungsrechten an Lieferungen und Leistungen ist der Kunde verpflichtet, dem Empfänger die vertraglich vereinbarten Beschränkungen aufzuerlegen.

3.6 Begleicht der Kunde eine fällige Forderung nicht vollständig oder nicht fristgerecht, kann LabV für alle Forderungen vereinbarte Zahlungsziele widerrufen. Zudem ist LabV berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Bank- oder Kreditversicherungsgarantie eines in der EU zugelassenen Instituts zu erbringen. Die Vorauszahlung muss den jeweiligen Abrechnungszeitraum bzw. im Fall von Einzelleistungen deren Vergütung abdecken.

3.7 Bei wirtschaftlicher Unfähigkeit des Kunden zur Erfüllung seiner Verpflichtungen kann LabV bestehende gegenseitige Verträge mit dem Kunden durch Rücktritt beenden, Dauerschuldverhältnisse außerordentlich kündigen, auch im Fall eines Insolvenzantrags des Kunden; § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde informiert LabV frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit.

3.8 Fixed performance dates shall be agreed exclusively expressly in documented form. The agreement of a fixed performance date is subject to the proviso that LabV receives the services of its respective upstream suppliers in due time and in accordance with the contract.

4. Leistungsstörungen

4.1 Liegt eine von LabV nicht zu vertretende Ursache vor, insbesondere Streik oder Aussperrung, die die Einhaltung von Fristen beeinträchtigt („Störung“), so verschieben sich die Fristen um die Dauer der Störung, ggf. zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der betroffene Vertragspartner informiert den anderen Vertragspartner unverzüglich über die Ursache der Störung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung.

4.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann LabV auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

4.3 Kann der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von LabV vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder macht solche Ansprüche geltend, erklärt er auf Verlangen von LabV innerhalb angemessener Frist schriftlich, ob er diese Rechte geltend macht oder die Leistungserbringung weiter wünscht. Im Rücktrittsfall erstattet der Kunde LabV den Wert der bis dahin bestehenden Nutzungsmöglichkeiten; gleiches gilt für Verschlechterungen infolge vertragsgemäßer Nutzung.

4.4 Befindet sich LabV mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung begrenzt, der infolge des Verzugs nicht genutzt werden kann, für jede vollständige Woche des Verzugs. Die Haftung wegen Verzugs ist insgesamt auf 5 % der Vergütung für alle vom Verzug betroffenen vertraglichen Leistungen begrenzt; bei Dauerschuldverhältnissen auf die jährliche Vergütung der jeweils betroffenen Leistungen. Ergänzend und vorrangig gilt eine prozentuale Begrenzung auf die bei Vertragsschluss vereinbarte Vergütung. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LabV.

4.5 Bei Leistungsverzug steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur zu, wenn LabV den Verzug zu vertreten hat. Macht der Kunde berechtigt Schadenersatz oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, ist er berechtigt, 1 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen, der infolge des Verzugs nicht genutzt werden kann, für jede vollständige Woche des Verzugs, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Preises; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die jährliche Vergütung der jeweils betroffenen Leistungen. Ergänzend und vorrangig gilt eine prozentuale Begrenzung auf die bei Vertragsschluss vereinbarte Vergütung.

5. Sachmängel und Aufwendungsersatz

5.1 LabV gewährleistet die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Bei nur unerheblicher Abweichung der Leistungen von LabV von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit bestehen keine Mängelansprüche. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Ausfall von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder vom Kunden anderweitig nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die durch besondere äußere Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, es sei denn, dies erschwert nicht die Analyse und Beseitigung eines Sachmangels. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt zusätzlich Ziffer 7.

5.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Gesetzliche Fristen für Rückgriffsansprüche nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch LabV, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

Die Bearbeitung einer Mängelanzeige durch den Kunden durch LabV führt nur dann zu einer Hemmung der Verjährung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nachbesserung (Neulieferung oder Nachbesserung) beeinflusst die Verjährungsfrist nur hinsichtlich des Mangels, der die Nachbesserung ausgelöst hat.

5.3 LabV kann den Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn:
a) LabV aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag;
b) ein gemeldeter Fehler nicht reproduzierbar ist oder vom Kunden anderweitig nicht als Mangel nachgewiesen werden kann oder
c) zusätzliche Aufwendungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden entstehen (siehe auch Ziffern 2.2, 2.3, 2.4 und 6.2).

6. Rechtsmängel

6.1 LabV haftet für die Verletzung von Rechten Dritter durch ihre Leistungen nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vereinbarten, ansonsten im vorgesehenen Einsatzumfeld unverändert eingesetzt wird. LabV haftet für Rechtsverletzungen Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie am vertraglich vereinbarten Einsatzort der Leistung. Ziffer 5.1 Satz 1 gilt entsprechend.

6.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, eine Leistung von LabV verletze seine Rechte, so unterrichtet der Kunde LabV unverzüglich. LabV und ggf. deren Vorlieferanten sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten soweit zulässig abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er LabV eine angemessene Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Weise abzuwehren.

6.3 Werden durch eine Leistung von LabV Rechte Dritter verletzt, wird LabV nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

a) dem Kunden das Nutzungsrecht verschaffen,
b) die Leistung rechtsmängelfrei gestalten oder
c) die Leistung zurücknehmen und dem Kunden das dafür gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgelts erstatten, wenn LabV mit zumutbarem Aufwand keine andere Abhilfe erreichen kann.

Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt.

6.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren gemäß Ziffer 5.2. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt ergänzend Ziffer 7; für zusätzliche Aufwendungen von LabV gilt Ziffer 5.3 entsprechend.

7. Allgemeine Haftung von LabV

7.1 LabV haftet gegenüber dem Kunden uneingeschränkt

a) für Schäden, die LabV sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen,

b) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie

c) für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die LabV, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet LabV nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Eine Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert, bei laufender Vergütung auf die Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch mindestens auf 50.000 Euro begrenzt. Ziffer 5.2 gilt für die Verjährung entsprechend. Die Vertragspartner können im Vertrag eine weitergehende Haftung schriftlich vereinbaren, in der Regel gegen gesonderte Vergütung. Eine individuell vereinbarte Haftungssumme hat Vorrang. Die Haftung gemäß Ziffer 7.1 bleibt hiervon unberührt.

Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert, bei laufender Vergütung auf die Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch mindestens auf 50.000 Euro begrenzt. Ziffer 5.2 gilt für die Verjährung entsprechend. Die Vertragspartner können im Vertrag eine weitergehende Haftung schriftlich vereinbaren, in der Regel gegen gesonderte Vergütung. Eine individuell vereinbarte Haftungssumme hat Vorrang. Die Haftung gemäß Ziffer 7.1 bleibt hiervon unberührt.

7.3 Für Schäden aus einer Garantieerklärung haftet LabV nur, wenn dies ausdrücklich in der Garantie übernommen wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit unterliegt diese Haftung den Beschränkungen aus Ziffer 7.2.

7.4 Ist eine Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (z. B. Hardware, Software) erforderlich, haftet LabV nur für den Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung und angemessener Vorsorge durch den Kunden. Bei leichter Fahrlässigkeit von LabV gilt dies nur, wenn der Kunde eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Vorsorge vor dem Vorfall durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit eine solche Datensicherung als Leistung von LabV vereinbart ist.

7.5 Die Ziffern 7.1 bis 7.4 gelten entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen LabV. Ziffern 4.3 und 4.5 bleiben unberührt.

8. Datenschutz

Der Kunde schließt mit LabV die datenschutzrechtlich erforderlichen Vereinbarungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ab.

9. Vertraulichkeit

9.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, Geschäftsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichnete Informationen (z. B. in Unterlagen, Aufzeichnungen, Datenträgern), die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, geheim zu halten und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners weder über den Vertragszweck hinaus zu nutzen noch Dritten zugänglich zu machen.

Der jeweils empfangende Vertragspartner ist verpflichtet, geeignete Vertraulichkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Geschäftsgeheimnisse und als vertraulich gekennzeichneter Informationen zu treffen. Es ist den Vertragspartnern untersagt, Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen des Vertragsgegenstands zu erlangen. Gleiches gilt für andere im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangte Informationen oder Gegenstände.

Geschäftsgeheimnisse und andere als vertraulich gekennzeichnete Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners an Personen weitergegeben werden, die nicht mit dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags betraut sind.

Soweit nicht anders vereinbart, endet die Geheimhaltungspflicht für andere als vertraulich gekennzeichnete Informationen fünf Jahre nach deren Bekanntwerden, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Geschäftsgeheimnisse sind unbefristet geheim zu halten.

Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und ggf. beauftragten Dritten aufzuerlegen.

9.2 Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass elektronische Kommunikation (z. B. per E-Mail) ohne Verschlüsselung mit Sicherheitsrisiken verbunden ist. Bei dieser Art der Kommunikation verzichten sie daher auf Ansprüche wegen fehlender Verschlüsselung, soweit nicht zuvor eine Verschlüsselung vereinbart wurde.

10 Sonstiges

10.1 Der Kunde ist für die Einhaltung etwaiger für die Lieferungen oder Leistungen geltenden Import- und Exportvorschriften verantwortlich, insbesondere derjenigen der USA. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen trägt der Kunde etwaige Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen führt der Kunde eigenverantwortlich durch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

10.2 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

10.3 LabV erbringt Leistungen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn LabV diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB von LabV unter Verzicht auf die eigenen AGB des Kunden. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn LabV sie schriftlich anerkannt hat; in diesem Fall gelten die AGB von LabV ergänzend.

10.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Soweit Schriftform vereinbart ist (z. B. für Kündigungen, Rücktritte), genügt Textform nicht.

10.5 Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von LabV. LabV ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.

Vertragsbedingungen Dienstleistungen
1. Geltungsbereich der Dienstleistungen

1.1 Ist Gegenstand des Vertrags zwischen den Parteien die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, gelten diese AGB Dienstleistungen.

1.2 Diese AGB Dienstleistungen gelten auch, wenn in einem Vertrag oder Angebot von LabV auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.

2. Vertragsgegenstand

2.1 LabV erbringt Dienstleistungen gemäß den im Vertrag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vereinbarte Vergütung. Die Verantwortung für das Projekt und dessen Erfolg liegt beim Kunden.

3. Leistungserbringung

3.1 LabV erbringt die Dienstleistung durch geeignete Mitarbeiter. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter von LabV, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

3.2 LabV bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, den bei der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitern von LabV Weisungen zu erteilen.

4. Mitwirkungspflichten

4.1 Der Kunde stellt sicher, dass der von ihm benannte Ansprechpartner LabV die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung stellt, soweit diese nicht von LabV geschuldet sind. Zudem sorgt der Kunde für deren Aktualität. LabV darf davon ausgehen, dass diese Unterlagen, Informationen und Daten vollständig und richtig sind, sofern nicht erkennbar ist, dass dies nicht der Fall ist.

5. Nutzungsrechte

5.1 LabV räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen der Vereinbarung von LabV erbrachten und übergebenen Dienstleistungsergebnisse für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Nutzungszwecks dauerhaft zu nutzen, sofern nicht anders vereinbart.

6. Laufzeit

6.1 Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Diese Kündigung ist erstmals zum Ende des Kalenderjahres nach Vertragsschluss möglich. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.

7. Vergütung

7.1 Vereinbarte Leistungsnachweise gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 21 Tagen nach Zugang schriftlich im Einzelnen widerspricht.

7.2 Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen werden, sofern nicht anders vereinbart, gemäß der Preisliste von LabV erstattet. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.

7.3 LabV kann einen Ersatz für weitere Aufwendungen verlangen, soweit diese durch eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden verursacht wurden (vgl. Ziffer 3).

8. Leistungsstörungen

8.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat LabV dies zu vertreten (Leistungsstörung), ist LabV verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb angemessener Frist ohne Mehrkosten für den Kunden vertragsgemäß ganz oder teilweise zu erbringen, sofern dies nicht nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Diese Verpflichtung besteht nur, wenn der Kunde LabV die Leistungsstörung unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach deren Kenntnis schriftlich anzeigt, sofern nicht anders vereinbart.

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